BGE 104 II165). Ebenfalls nicht notwendige sind Massnahmen zur zeitgemässen Einrichtung eines Betriebes, sofern ohne die entsprechende Massnahme nicht die Produktionsfähigkeit schwer leiden würde (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 647 N. 58). Negativ ausgedrückt bedeutet dies, dass in erster Linie jene baulichen Mass- nahmen notwendig sind, welche zur Vermeidung der Zerstörung, des Verfal- les oder der Verschlechterung der Sache getroffen werden (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 647 N. 58).