Notwendige bauliche Massnahmen werden definiert als Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, welche für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind (BGE 120 II 14). Als zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit notwendig gelten dabei nur jene Handlungen, welche dafür sorgen, dass die Sache zu ihrem normalen Ge- brauch geeignet bleibt, nicht aber solche, die einer Verminderung des Ertra- ges vorbeugen sollen (BGE 97II324 = Pra 61 [1972] Nr. 74; BGE 104 II165).