647e N.1 ff.). b) Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob die von D. verlangte Iso- lierung der Keller- beziehungsweise Garagendecke als notwendige oder als nützliche bauliche Massnahme zu qualifizieren ist. Notwendige bauliche Massnahmen werden definiert als Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, welche für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind (BGE 120 II 14).