647d Abs. 1 ZGB), welche - ohne notwendig zu sein - mit einer entsprechenden Wertsteigerung der Sache verbunden sind und (3) luxuriöse bauliche Massnahmen (Art. 647e Abs. 1 ZGB), welche lediglich der Verschönerung oder ähnlichem dienen und bei welchen mit anderen Worten weder der wirtschaftliche Wert noch die Gebrauchsfähigkeit der Sache eine der Investition äquivalente Steigerung erfahren (vgl. zum Ganzen mit Hin- weisen Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bd. IV/1/1, 5. Aufl., Bern 1981, Art. 647c N. 18 ff., Art. 647d N. 9 ff. und Art. 647e N.1 ff.).