Das Gesetz unterscheidet drei Arten von baulichen Massnahmen: (1) Notwendige bauliche Massnahme (Art. 647c ZGB), welche für die Erhaltung entweder des wirtschaftlichen Wertes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache erforderlich sind, (2) nützliche bau- liche Massnahmen (Art. 647d Abs. 1 ZGB), welche - ohne notwendig zu sein - mit einer entsprechenden Wertsteigerung der Sache verbunden sind und (3) luxuriöse bauliche Massnahmen (Art.