171 Erwägungen: a) Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (in Verbindung mit Art. 712g Abs. 1 ZGB) schreibt zwingend vor, jeder Stockwerkeigentümer könne verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt werden. Zur Kategorie der notwendigen Verwaltungshandlungen gehören auch die in Art. 647c ZGB erwähnten notwendigen baulichen Massnahmen. Das Gesetz unterscheidet drei Arten von baulichen Massnahmen: