51 - Miteigentum (Stockwerkeigentum); notwendige bauliche Massnahmen (Art. 712g Abs. 1, Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 647c ZGB). Die Verbesserung der zwar dem heutigen Standard nicht mehr entsprechenden, aber in der bestehenden Bausubstanz begründeten, diese nicht beeinträchtigenden und die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung nicht ausschliessenden Wärmedämmung stellt keine notwendige bauliche Massnahme dar, die bei Nicht- 170 zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses durch den Richter angeordnet werden kann.