151 Abs. 1 ZGB eine monatliche Unterhaltsersatzrente in der Höhe von Fr. 3500.- zugesprochen, wobei es im Gegensatz zur Vorinstanz die Möglichkeiten der Klägerin, den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu schaffen und eine angemessene Altersvorsorge zu treffen, als äusserst gering einstufte. Steht aber das Ergebnis des Hauptverfahrens hinsichtlich des nach- ehelichen Unterhaltes bereits fest, erübrigen sich Spekulationen über dessen Ausgang, und es kann die Verpflichtung des Beklagten, seiner geschiedenen Frau monatlich im voraus eine Unterhaltsersatzrente von Fr. 3500.- zu be- zahlen, auch für die restliche Dauer des Scheidungsprozesses verfügt werden, und zwar rückwirkend ab April