3. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet all dies, dass dem (sinngemässen) Begehren von H., es sei festzustellen, dass er zur Zeit seiner geschiedenen Frau mangels einer anderslautenden Verfügung des Kantons- gerichtspräsidiums keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen habe, nicht entsprochen werden kann. Vielmehr ist lediglich, aber immerhin zu prüfen, ob die im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium verfügte Verpflichtung, der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im voraus Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 4272.- zu ent- richten, herabgesetzt werden soll.