{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-51_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dcf9aea1ca299e8accd66df3de54f428876b7bb27ebfdfce6a29fd9eb5f019ededc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dcf9aea1ca299e8accd66df3de54f428876b7bb27ebfdfce6a29fd9eb5f019ededc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_51", "Checksum": "5a985bec9dc8cd6988d4faaca289e8ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:16", "Checksum": "4a883c8ee20064dc0622d79b62b8c35b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 51\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 175\nverneinen. Denn mit der in Art. 647c ZGB erwähnten Erhaltung des Wertes\nist der durch die bestehende Bausubstanz definierte (sich im Laufe der\nZeit ver- ändernde) Wert gemeint. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die\nErhaltung der Gebrauchsfähigkeit; auch hier geht es um die Erhaltung der\ndurch die beste- hende Bausubstanz definierten Gebrauchsfähigkeit. Die\nUrsache für die Be- einträchtigung oder die Gefährdung des Wertes oder\nder Gebrauchsfähigkeit einer Sache muss mit anderen Worten\ngrundsätzlich in einer entsprechenden Beeinträchtigung oder Gefährdung\nder bestehenden Bausubstanz begründet sein. Eine Ausnahme von diesem\nGrundsatz besteht allenfalls dann, wenn man aufgrund neuer Erkenntnisse\ngewahr wird, dass eine ehemals als ge- brauchsfähig geltende Baute gar\nnicht gebrauchsfähig ist (weil z. B. ein ge- sundheitsgefährdender\nBaustoff verwendet wurde), oder wenn aufgrund tatsächlicher oder\nrechtlicher Änderungen in der Umwelt (welche an der be- stehenden\nBausubstanz nichts ändern) eine ehemals gebrauchsfähige Baute zu einer\nnicht mehr gebrauchsfähigen Baute wird. Letzteres ist beispielsweise dann\nder Fall, wenn ein Haus aufgrund eines Waldbrandes plötzlich lawinengefährdet wird und nur durch eine neu zu erstellende Lawinenverbauung\nbe- wohnbar bleibt, wenn aufgrund neuer feuerpolizeilicher Vorschriften\nein Haus ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr bewohnt\nwerden darf, oder wenn sich das bautechnische Niveau bezüglich\nbestimmter Eigen- schaft derart verändert hat, dass eine ehemals\nbewohnbare Baute nach heuti- ger allgemeiner Verkehrsauffassung nicht\nmehr bewohnbar ist (vgl. diesbe- züglich BGE 42 II353, wo im Jahre 1916\nfür eine Krankenpension eine Raum- temperatur von heute unvorstellbar\ntiefen 15 °C gefordert wurde).\nVorliegend wird nun weder behauptet, dass ohne Isolierung der Kellerund Garagendecke die bestehende Bausubstanz (beziehungsweise ihr Wert\noder ihre Gebrauchsfähigkeit) beeinträchtigt oder zumindest gefährdet\nwäre, noch wird dargetan, dass D.s Wohnung ohne zusätzliche Isolierung\nnach heutiger all- gemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr bewohnbar und\ndamit nicht mehr ge- brauchsfähig wäre. Die anbegehrte bauliche\nMassnahme kann nach den Aus- führungen im vorstehenden Absatz mithin\nnicht als notwendig im Sinne von Art. 647c ZGB qualifiziert werden,\nweshalb der vorinstanzliche Entscheid in Gut- heissung des Rekurses\naufzuheben und das Gesuch des D. abzuweisen ist.\ncc) Anzumerken bleibt jedoch folgendes: Auch wenn D. keinen\nAn- spruch darauf hat, dass sich die Rekurrenten an der Isolation der\nKeller- be- ziehungsweise Garagendecke beteiligen, so bedeutet dies nicht,\ndass er nicht Anrecht auf eine vernünftige Raumlufttemperatur hätte.\nFerner wäre es wohl rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Rekurrenten -\nwie sie dies auf S. 6 f. ihres Rekurses andeuten - dagegen wehren wollten,\n176\ndass D. die zwar nicht im Sinne von Art. 647c ZGB notwendige, jedoch\noffenkundig sehr vernünftige und sinnvolle Isolation auf eigene Kosten\nvornimmt.\nPF 6/95 Entscheid vom 5. Juli 1995\n\n177\n"}