{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-51_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dcf9aea1ca299e8accd66df3de54f428876b7bb27ebfdfce6a29fd9eb5f019ededc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dcf9aea1ca299e8accd66df3de54f428876b7bb27ebfdfce6a29fd9eb5f019ededc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_51", "Checksum": "5a985bec9dc8cd6988d4faaca289e8ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:16", "Checksum": "4a883c8ee20064dc0622d79b62b8c35b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 51\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 173\naa) Anlässlich des Dachumbaues im Jahre 1990 (Ersatz des\nFlachda- ches durch ein Walmdach) wurde vorliegend an drei\nFassadenflächen eine 80 mm dicke Isolationsschicht aufgezogen und der\nEstrichboden wurde zusätz- lich mit einer 100 mm dicken Steinwollplatte\nisoliert. An der Keller- und Ga- ragendecke sowie an der bestehenden\nHeizungsanlage wurden keine Ände- rungen vorgenommen (Gutachten\nvom 14. Januar 1992). Im Resultat hat dies dazu geführt, dass (bei 0 °C\nAussentemperatur) der Wärmeverlust von D.s Wohnung denjenigen der\nWohnungen im vierten Stock um 59 % beziehungs- weise denjenigen der\nWohnungen im zweiten und dritten Stock um 82 übertrifft. Es gilt\njedoch festzuhalten, dass zwar die wärmetechnische Situa- tion im\nzweiten, dritten und vierten Stock viel besser ist als jene im ersten\nStock, dass aber im Vergleich zum wärmetechnischen Zustand vor der\nRe- novation alle Wohnungen verbessert wurden (denn alle Wohnungen\nhaben von der Isolation der Aussenfassade profitiert).\nbb) Im (undatierten) Gutachten wird festgehalten, dass die\nRenova- tion aus dem Jahre 1990 nicht den Regeln der Baukunst\n(gemäss SIA-Norm 180 vom August 1988) entspreche, da die\nBehaglichkeitskriterien bezüglich Fussbodentemperatur im ersten Stock\nmehrfach verletzt worden seien, und dass im weiteren dieses Manko\nnicht durch eine verstärkte Beheizung der Räume kompensiert werden\nkönne. Im einzelnen werden folgende Punkte beanstandet: (1) Der\ngeforderte K-Wert (Wärmestrom, der durch 1 m2 eines Bauteils fliesst,\nwenn der Temperaturunterschied der angrenzenden Luft- schicht 1\nKelvin beträgt) des Fussbodens werde deutlich überschritten, (2) die\nTemperaturdifferenz 0,1 und 1,1 m über dem Boden liege über dem empfohlenen Wert von 3 Kelvin und (3) die Fussbodentemperatur betrage\nweni- ger als 19'C. Offenbar keinen Anlass zu Klagen gibt die\nRaumlufttempera- tur, zumal D. auf Messungen der Bodentemperatur\nbestanden hat und Mes- sungen der Raumlufttemperatur stets ablehnte.\nAufgrund der vorerwähnten gutachterlichen Feststellungen steht fest,\ndass D.s Wohnung beziehungsweise sein Fussboden mit Sicherheit nicht\nmehr den heutigen wärmetechnischen Anforderungen genügt. Dies ist nun\naber nicht auf eine seither eingetretene Verschlechterung der Bausubstanz\nzurück- zuführen, sondern darauf, dass sich der wärmetechnische Standard\nin den letz- ten 20 Jahren verändert hat. Mit anderen Worten entspricht\neine Wärmedäm- mung, welche vor 20 Jahren noch üblich war, heute nicht\nmehr den (gegenwär- tig) anerkannten Regeln der Baukunst. Es stellt sich\nsomit die Frage, ob eine bauliche Massnahme - mit welcher eine im Jahre\n1970 moderne (aber heute veraltete) Wärmedämmung auf das Niveau\ngebracht werden soll, das heute modern ist - notwendig im Sinne von Art.\n647c ZGB ist; ob also - abstrakt aus- gedrückt - eine bauliche Massnahme,\n174\nmit welcher eine zeitlich bedingte Niveausteigerung nachvollzogen\nwerden soll, notwendig im Sinne der vorer- wähnten Norm ist. Diese\nFrage ist - besondere Umstände vorbehalten - zu\n\n"}