{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-51_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dcf9aea1ca299e8accd66df3de54f428876b7bb27ebfdfce6a29fd9eb5f019ededc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dcf9aea1ca299e8accd66df3de54f428876b7bb27ebfdfce6a29fd9eb5f019ededc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_51", "Checksum": "5a985bec9dc8cd6988d4faaca289e8ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:16", "Checksum": "4a883c8ee20064dc0622d79b62b8c35b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 51\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 3. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet all dies, dass dem\n(sinngemässen) Begehren von H., es sei festzustellen, dass er zur Zeit\nseiner geschiedenen Frau mangels einer anderslautenden Verfügung des\nKantons- gerichtspräsidiums keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen\nhabe, nicht entsprochen werden kann. Vielmehr ist lediglich, aber\nimmerhin zu prüfen, ob die im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor\nBezirksgerichtspräsidium verfügte Verpflichtung, der Klägerin für die\nDauer des Scheidungsverfahrens monatlich im voraus Unterhaltsbeiträge\nim Betrage von Fr. 4272.- zu ent- richten, herabgesetzt werden soll. Laut\nseinem Eventualbegehren erachtet er Beiträge in der Höhe von Fr. 2500.-\nim Monat als angemessen, wie sie das Be- zirksgericht in seinem Urteil\nvom 16. August, 3. Oktober und 22. November 1995 für die Zeit nach\nAbschluss des Scheidungsprozesses zugesprochen hatte. Dieser Punkt\nwurde indessen mittels Berufung angefochten. Das Kan- tonsgericht hat\nhierüber an seiner heutigen Sitzung befunden und der Kläge- rin gestützt\nauf Art. 151 Abs. 1 ZGB eine monatliche Unterhaltsersatzrente in der\nHöhe von Fr. 3500.- zugesprochen, wobei es im Gegensatz zur Vorinstanz die Möglichkeiten der Klägerin, den Wiedereinstieg ins Berufsleben\nzu schaffen und eine angemessene Altersvorsorge zu treffen, als äusserst\ngering einstufte. Steht aber das Ergebnis des Hauptverfahrens hinsichtlich\ndes nach- ehelichen Unterhaltes bereits fest, erübrigen sich Spekulationen\nüber dessen Ausgang, und es kann die Verpflichtung des Beklagten, seiner\ngeschiedenen Frau monatlich im voraus eine Unterhaltsersatzrente von Fr.\n3500.- zu be- zahlen, auch für die restliche Dauer des\nScheidungsprozesses verfügt werden, und zwar rückwirkend ab April\n1996, ist doch der Scheidungspunkt im März 1996 rechtskräftig geworden.\n4. In Fällen wie dem vorliegenden wird über die Verteilung der\namtli- chen und ausseramtlichen Kosten nicht gesondert befunden. Dem\nUmfang und dem Ausgang des vorsorglichen Massnahmeverfahrens wird\nvielmehr im entsprechenden Abschnitt des Haupturteils angemessen\nRechnung getragen.\nZF 19/96 (Präsidium) Verfügung vom 29. Mai 1996\n\n51 - Miteigentum (Stockwerkeigentum); notwendige bauliche Massnahmen (Art. 712g Abs. 1, Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1\nund Art. 647c ZGB). Die Verbesserung der zwar dem heutigen Standard nicht mehr entsprechenden, aber in der\nbestehenden Bausubstanz begründeten, diese nicht beeinträchtigenden und die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung nicht ausschliessenden Wärmedämmung stellt\nkeine notwendige bauliche Massnahme dar, die bei Nicht-\n170\nzustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses durch den\nRichter angeordnet werden kann.\n\n"}