1996, ist doch der Scheidungspunkt im März 1996 rechtskräftig geworden. 4. In Fällen wie dem vorliegenden wird über die Verteilung der amtli- chen und ausseramtlichen Kosten nicht gesondert befunden. Dem Umfang und dem Ausgang des vorsorglichen Massnahmeverfahrens wird vielmehr im entsprechenden Abschnitt des Haupturteils angemessen Rechnung getragen. ZF 19/96 (Präsidium) Verfügung vom 29. Mai 1996