Vielmehr ist lediglich, aber immerhin zu prüfen, ob die im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium verfügte Verpflichtung, der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im voraus Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 4272.- zu ent- richten, herabgesetzt werden soll. Laut seinem Eventualbegehren erachtet er Beiträge in der Höhe von Fr. 2500.- im Monat als angemessen, wie sie das Be- zirksgericht in seinem Urteil vom 16. August, 3. Oktober und 22. November 1995 für die Zeit nach Abschluss des Scheidungsprozesses zugesprochen hatte. Dieser Punkt wurde indessen mittels Berufung angefochten.