. Keiner besonderen Begründung bedarf nach dem Gesagten, dass im Berufungsverfahren, in welchem die Scheidung der Ehe nicht mehr Streitge- genstand ist, Begehren auf vorsorgliche Festlegung von Unterhaltszahlungen an die Hand genommen und unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen So- lidarität geprüft werden müssen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren keine vorsorglichen Massnahmen erlassen worden sind oder wenn eine entspre- chende, gütliche 169