Den Interessen des pflichtigen Gatten kann dadurch aus- reichend Rechnung getragen werden, dass er - und insoweit ist die bisherige bündnerische Gerichtspraxis zu relativieren - nach dem Rechtskräftigwer- den der Scheidung grundsätzlich als berechtigt erklärt wird, unter diesem Ge- sichtspunkt in einem allfälligen Berufungsverfahren eine Neuüberprüfung seiner Unterhaltsverpflichtung durch das Kantonsgerichtspräsidium zu erwirken. Aussicht auf Erfolg haben wird er mit einem derartigen Begehren vor allem, wenn die Vorinstanz einen Unterhaltsanspruch nach Art.