und es kann ihm andererseits aber auch nicht zugemutet werden, ein- fach darauf zu vertrauen, dass die bisherigen Leistungen freiwillig weiterhin erbracht würden. Den Interessen des pflichtigen Gatten kann dadurch aus- reichend Rechnung getragen werden, dass er - und insoweit ist die bisherige bündnerische Gerichtspraxis zu relativieren - nach dem Rechtskräftigwer- den der Scheidung grundsätzlich als berechtigt erklärt wird, unter diesem Ge- sichtspunkt in einem allfälligen Berufungsverfahren eine Neuüberprüfung seiner Unterhaltsverpflichtung durch das Kantonsgerichtspräsidium zu erwirken.