angesehen und deshalb von keinem von ihnen angefochten. Es macht wenig Sinn, vom anspruchsberechtigten Gatten zu verlangen, dass er in solchen Fällen bei der Berufungsinstanz eine gleichlautende Verfügung er- wirke; und es kann ihm andererseits aber auch nicht zugemutet werden, ein- fach darauf zu vertrauen, dass die bisherigen Leistungen freiwillig weiterhin erbracht würden.