Diese Überlegungen müssen nun freilich nach Auffassung des Kan- tonsgerichtspräsidiums von Graubünden noch nicht dazu führen, dass die bisherige Praxis völlig aufgegeben und der unterhaltsberechtigte Gatte in je- nen Berufungsverfahren, in welchen der Scheidungspunkt nicht mehr strittig ist, stets gezwungen wird, ein neues Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen zu stellen. Wenn bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren eine entsprechende Regelung besteht, soll sie - gerade aus prozessökonomischen Gründen - auch im Weiterzugsverfahren Bestand haben, wird sie doch nach der Erfahrung vielfach von beiden Gatten stillschweigend als nach wie vor verbindlich