eheliche Un- terhaltspflicht erlischt, mit der Folge, dass die durch den Richter gestützt auf Art. 145 ZGB in Verbindung mit Art. 163 ZGB getroffenen Anordnungen grundsätzlich dahinfallen. Gleichzeitig wird aber auch betont, von Bundes- rechts wegen müsse in jenen Bereichen, die noch Gegenstand eines Weiter- zugsverfahrens seien, gewährleistet sein, dass zu allen strittigen Punkten vorsorgliche Massnahmen verlangt und angeordnet werden könnten. Art. 145 ZGB bilde in solchen Fällen weiterhin die Grundlage, um den einen Gatten vorsorglich zu Rentenzahlungen an den anderen zu verhalten; aller- dings nicht mehr in Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art.