allein, dass die Ehe vielfach bereits rechtskräftig geschieden ist, wenn im Berufungsverfahren über strittige Ne- benfolgen (insbesondere den nachehelichen Unterhalt) entschieden werden muss, war hingegen bislang nie Anlass, die entsprechenden, im erstinstanzli- chen Verfahren erlassenen, vorsorglichen Massnahmen abzuändern oder sie gar als dahingefallen anzusehen. In Zusammenhang mit den Beiträgen an den Unterhalt des geschiedenen Gatten gilt es freilich zu berücksichtigen, und dies wird gerade in jün- gerer Zeit in Lehre und Rechtsprechung immer wieder besonders hervor- gehoben, dass mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe die