168 denn, die Massnahmen wären von allem Anfang an befristet worden oder würden im Laufe des Prozesses veränderten Verhältnissen angepasst. Eine Neubeurteilung wird allerdings regelmässig nur vorgenommen, wenn sich die Entscheidungsgrundlagen (bei den Unterhaltsrenten an den anderen Gatten vor allem die Höhe der Einkommen) erheblich und dauernd verändert ha- ben, ebenso, wenn sich herausstellt, dass die Verhältnisse in Wirklichkeit an- ders sind, als im Zeitpunkt der früheren Verfügung auf Grund der damaligen Aktenlage angenommen werden musste, oder wenn der Richter zum Schluss kommt, die massgeblichen Verhältnisse seien damals in klarer Weise unzu- treffend gewürdigt worden. Der Umstand