, Bern 1980, N. 399 ff. zu Art. 145 ZGB; Karl Spühler/Sylvia Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N. 404 zu Art. 145 ZGB). Auf das Gesuch kann somit eingetreten werden. 2. Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, die letztmals in PKG 1959 Nr. 32 S. 106 ff. publiziert wurde, entfalten vorsorgli- che Massnahmen nach Art. 145 ZGB ihre Wirkung während der ganzen Dauer des Verfahrens; sie bleiben also auch dann bestehen, wenn der Schei- dungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist und im