- Die vom erstinstanzlichen Richter erlassenen vorsorglichen Massnahmen gelten grundsätzlich - unter dem Vorbehalt eines Abänderungsgesuchs - im Rechtsmittelverfahren fort (Erw. 2). - Nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung stützen sich vorsorgliche Unterhaltsbeiträge materiell auf Art. 151/152 ZGB und sind nur zuzusprechen, wenn Ansprüche nach Art. 151/152 ZGB als sehr wahrscheinlich begründet erscheinen (Erw. 2, 3).