{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-50_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764c70e7ab4e9714c54d6a110bf716c1714b1d9d6e30376f9b28c836bb169f1443edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764c70e7ab4e9714c54d6a110bf716c1714b1d9d6e30376f9b28c836bb169f1443edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_50", "Checksum": "c30a71d6d3b2cc39f6edbcfd41012156"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:13", "Checksum": "b57b76256bc8dd396c254b7299db0878", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 50\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 170\nDiese Überlegungen müssen nun freilich nach Auffassung des\nKan- tonsgerichtspräsidiums von Graubünden noch nicht dazu führen,\ndass die bisherige Praxis völlig aufgegeben und der unterhaltsberechtigte\nGatte in je- nen Berufungsverfahren, in welchen der Scheidungspunkt\nnicht mehr strittig ist, stets gezwungen wird, ein neues Gesuch um Erlass\nvorsorglicher Mass- nahmen zu stellen. Wenn bereits aus dem\nvorinstanzlichen Verfahren eine entsprechende Regelung besteht, soll\nsie - gerade aus prozessökonomischen Gründen - auch im\nWeiterzugsverfahren Bestand haben, wird sie doch nach der Erfahrung\nvielfach von beiden Gatten stillschweigend als nach wie vor verbindlich\nangesehen und deshalb von keinem von ihnen angefochten. Es macht\nwenig Sinn, vom anspruchsberechtigten Gatten zu verlangen, dass er in\nsolchen Fällen bei der Berufungsinstanz eine gleichlautende Verfügung\ner- wirke; und es kann ihm andererseits aber auch nicht zugemutet\nwerden, ein- fach darauf zu vertrauen, dass die bisherigen Leistungen\nfreiwillig weiterhin erbracht würden. Den Interessen des pflichtigen\nGatten kann dadurch aus- reichend Rechnung getragen werden, dass er -\nund insoweit ist die bisherige bündnerische Gerichtspraxis zu\nrelativieren - nach dem Rechtskräftigwer- den der Scheidung\ngrundsätzlich als berechtigt erklärt wird, unter diesem Ge- sichtspunkt in\neinem allfälligen Berufungsverfahren eine Neuüberprüfung seiner\nUnterhaltsverpflichtung durch das Kantonsgerichtspräsidium zu erwirken. Aussicht auf Erfolg haben wird er mit einem derartigen\nBegehren vor allem, wenn die Vorinstanz einen Unterhaltsanspruch nach\nArt. 151 bzw. 152 ZGB verneint oder wesentlich tiefere Beträge\nzugesprochen hat, als dies der Massnahmerichter getan hatte, und wenn\ngleichzeitig angenommen wer- den darf, dass das angefochtene Urteil in\ndiesem Punkt mit grosser Wahr- scheinlichkeit der Überprüfung durch\ndie Berufungsinstanz standhalten werde. Solchen Gesuchen um\nAnpassung bestehender vorsorglicher Mass- nahmen kann fortan somit\nnicht einfach mit dem Hinweis begegnet werden, dass sich die\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nicht massgeblich ver- ändert\nhätten (siehe zum Ganzen auch die vergleichbare Praxis der Obergerichte der Kantone Thurgau und Luzern: Thurgau RO 1989 Nr. 1 S. 62 f.;\nSJZ 90 [1994] S.119 f. und S. 256 f.; LGVE 1981I Nr. 2 S. 2 f.).\nKeiner besonderen Begründung bedarf nach dem Gesagten, dass im\nBerufungsverfahren, in welchem die Scheidung der Ehe nicht mehr\nStreitge- genstand ist, Begehren auf vorsorgliche Festlegung von\nUnterhaltszahlungen an die Hand genommen und unter dem\nGesichtspunkt der nachehelichen So- lidarität geprüft werden müssen,\nwenn im erstinstanzlichen Verfahren keine vorsorglichen Massnahmen\nerlassen worden sind oder wenn eine entspre- chende, gütliche\n169\nVereinbarung der Parteien nach deren Willen mit dem Ein- tritt der\nRechtskraft im Scheidungspunkt vollumfänglich dahingefallen ist (vgl.\nhierzu bereits die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von\nGraubünden vom 19. Dezember 1995 in Sachen J., PF 16/95).\n\n170\n3. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet all dies, dass dem\n(sinngemässen) Begehren von H., es sei festzustellen, dass er zur Zeit\nseiner geschiedenen Frau mangels einer anderslautenden Verfügung des\nKantons- gerichtspräsidiums keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen\nhabe, nicht entsprochen werden kann. Vielmehr ist lediglich, aber\nimmerhin zu prüfen, ob die im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor\nBezirksgerichtspräsidium verfügte Verpflichtung, der Klägerin für die\nDauer des Scheidungsverfahrens monatlich im voraus Unterhaltsbeiträge\nim Betrage von Fr. 4272.- zu ent- richten, herabgesetzt werden soll. Laut\nseinem Eventualbegehren erachtet er Beiträge in der Höhe von Fr. 2500.-\nim Monat als angemessen, wie sie das Be- zirksgericht in seinem Urteil\nvom 16. August, 3. Oktober und 22. November 1995 für die Zeit nach\nAbschluss des Scheidungsprozesses zugesprochen hatte. Dieser Punkt\nwurde indessen mittels Berufung angefochten. Das Kan- tonsgericht hat\nhierüber an seiner heutigen Sitzung befunden und der Kläge- rin gestützt\nauf Art. 151 Abs. 1 ZGB eine monatliche Unterhaltsersatzrente in der\nHöhe von Fr. 3500.- zugesprochen, wobei es im Gegensatz zur Vorinstanz die Möglichkeiten der Klägerin, den Wiedereinstieg ins Berufsleben\nzu schaffen und eine angemessene Altersvorsorge zu treffen, als äusserst\ngering einstufte. Steht aber das Ergebnis des Hauptverfahrens hinsichtlich\ndes nach- ehelichen Unterhaltes bereits fest, erübrigen sich Spekulationen\nüber dessen Ausgang, und es kann die Verpflichtung des Beklagten, seiner\ngeschiedenen Frau monatlich im voraus eine Unterhaltsersatzrente von Fr.\n3500.- zu be- zahlen, auch für die restliche Dauer des\nScheidungsprozesses verfügt werden, und zwar rückwirkend ab April\n1996, ist doch der Scheidungspunkt im März 1996 rechtskräftig geworden.\n4. In Fällen wie dem vorliegenden wird über die Verteilung der\namtli- chen und ausseramtlichen Kosten nicht gesondert befunden. Dem\nUmfang und dem Ausgang des vorsorglichen Massnahmeverfahrens wird\nvielmehr im entsprechenden Abschnitt des Haupturteils angemessen\nRechnung getragen.\nZF 19/96 (Präsidium) Verfügung vom 29. Mai 1996\n\n"}