64 EGzZGB von der zivilrechtlichen Berufung nach Art. 218 ff. ZPO dadurch, dass der Berufungskläger zur Ein- leitung des Rechtsmittelverfahrens nicht nur eine Berufungserklärung abzu- geben hat, worauf grundsätzlich ein mündliches Verfahren durchgeführt wird ( Art. 225 ZPO), sondern dass es sich um ein schriftliches Verfahren handelt. Die Berufungsschrift im Sinne von Art. 64 ZPO hat neben den Anträgen auf Abänderung des angefochtenen Entscheides deshalb auch eine Begründung zu enthalten, wobei im vormundschaftlichen Berufungsverfahren - im Ge- gensatz