Aus den Erwägungen: 1. a) Die örtliche Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden des Kantons Graubünden wird, da sowohl der Berufungskläger 1 wie auch seine Tochter A. ihren Wohnsitz in S. haben, von beiden Parteien anerkannt. Die Kompetenz der vormundschaftlichen Behörden beruht - soweit es sich um Kindesschutzmassnahmen handelt - internationalprivatrechtlich auf Art. 85 IPRG und Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 (MSA), welches die Zuständigkeit der Behörden am gewöhn- lichen Aufenthalt des Kindes begründet, und landesrechtlich auf Art.