32 3. Nach dem Gesagten ist der Bezirksgerichtsausschuss als erste Auf- sichtsbehörde für die überwiesene Aufsichtssache selber zuständig, sodass auf die Überweisung nicht einzutreten und die Sache zur weiteren Behand- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Verfahrenskosten werden keine erhoben. ZF 8/95 Urteil vom 6. März 1995