Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass Art. 42 31 EGzZGB grundsätzlich eine funktionelle Kompetenzausscheidung zum Inhalt hat, dass es sich bei den in Abs. 1 erwähnten Zuständigkeiten der ersten Aufsichtsbehörde um eine beispielhafte Aufzählung handelt und dass Abs. 2 dem Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde zusätzlich die Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen zuweist.