Gerade im Vormundschaftswesen werden viele Beschwerden von Laien verfasst, mit der Folge, dass diese Eingaben oft unvollständig oder ungenau sind. Ist nun beispiels- weise eine vom Vormund geführte Buchhaltung sowohl formell ungenügend (z. B. fehlende Belege) als auch inhaltlich fehlerhaft (z. B. falsche Bewertung einzelner Vermögensgegenstände), und werden im Beschwerdeverfahren nur die inhaltlichen Fehler gerügt, so hätte dies - bei der erwähnten Tren- nung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit - zur Folge, dass die angerufene Beschwerdeinstanz nur die Korrektur der inhaltlichen Fehler anordnen