Gegen eine Trennung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit spricht sodann ein gewichtiger praktischer Umstand: Entdeckt die Aufsichts- behörde Unstimmigkeiten, welche das persönliche Wohl oder die finanziellen Verhältnisse des Mündels gefährden, so erscheint oft ein rasches Handeln ge- boten. Es ist daher sinnvoll, wenn jene Behörde, welche die Unstimmigkeit entdeckt und aufgrund eines laufenden Verfahrens die tatsächlichen Um- stände bereits kennt, zum Einschreiten berechtigt und verpflichtet ist. f) Schliesslich spricht auch die Prozessökonomie gegen eine Tren- nung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit: