Derselbe Entscheid der Vormund- schaftsbehörde würde folglich (kantonsintern) im Beschwerdeverfahren von zwei und im «Aufsichtsverfahren» bloss von einer Instanz überprüft; diese unterschiedliche Länge des Instanzenzuges für ein und dieselbe Frage lässt sich systematisch nicht rechtfertigen. e) Gegen eine Trennung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit spricht sodann ein gewichtiger praktischer Umstand: Entdeckt die Aufsichts- behörde Unstimmigkeiten, welche das persönliche Wohl oder die finanziellen Verhältnisse des Mündels gefährden, so erscheint oft ein rasches Handeln ge- boten.