64 Abs. 1 EGzZGB) zu prüfen. Würden nun Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit getrennt, so hätte dies zur Folge, dass ein fehler- hafter Entscheid der Vormundschaftsbehörde - der vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen würde und von dem die erste Aufsichtsbehörde zufällig Kenntnis erlangte - direkt an die zweite Aufsichtsbehörde zu überweisen und von dieser zu korrigieren wäre. Derselbe Entscheid der Vormund- schaftsbehörde würde folglich (kantonsintern) im Beschwerdeverfahren von zwei und im «Aufsichtsverfahren» bloss von einer Instanz überprüft;