34 Die Trennung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit führte im weiteren dazu, dass dieselbe Frage von einer unterschiedlichen Anzahl In- stanzen überprüft würde: Im Beschwerdeverfahren sind Entscheide der Vor- mundschaftsbehörde zunächst von der ersten (Art. 420 Abs. 2 ZGB in Ver- bindung mit Art. 61 Abs. 1 EGzZGB) und dann von der zweiten Aufsichts- behörde (Art. 64 Abs. 1 EGzZGB) zu prüfen.