Erst die zweite Aufsichtsbehörde stellt in Gutheissung der Beschwerde fest, dass die Buchführung ungenügend sei. Eine ungenügende Buchführung muss nun aber nicht notwendigerweise Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bilden; es ist genau so gut möglich, dass die Vormundschaftsbehörde oder die erste Aufsichtsbehörde im Rah- men eines anderen Verfahrens - beispielsweise bei einem von der ersten Auf- sichtsbehörde zu genehmigenden Eintritt des Mündels in eine einfache Ge- sellschaft (Art. 422 Ziff. 3 ZGB) - von einer ungenügenden Buchhaltung Kenntnis erlangt.