42 Abs. 2 EGzZGB abstützen. cc) Viele Sachverhalte, bei welchen die Aufsichtsbehörde aufgrund ihrer Aufsichtsfunktion verpflichtet ist, von Amtes wegen einzuschreiten, können auch Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 420 Abs. 1 und 2 ZGB bilden. Ein gutes Beispiel hierfür findet sich in RPR 1983/84, Nr. 10: In diesem Fall hat es der Amtsvormund unterlassen, eine ei- gentliche Buchhaltung und Betriebsrechnung zu führen. Auf Beschwerde hin wurde sein Verhalten von der Vormundschaftsbehörde und von der ersten Aufsichtsbehörde noch sanktioniert. Erst die zweite Aufsichtsbehörde stellt in Gutheissung der Beschwerde fest, dass die Buchführung ungenügend sei.