So be- stimmt diese Verordnung unter anderem, das Justiz-, Polizei- und Sanitäts- departement führe im Auftrage des «Kantonsgerichtes als Aufsichts- behörde» periodisch Einführungsund Weiterbildungskurse durch und das erwähnte Departement könne «dem Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde» den Erlass von organisatorischen Weisungen beantragen (Art. 2 Abs. 1 und 2 VO). Diese beiden Aufgaben, die wiederum typischerweise Gegenstand ei- ner Oberaufsicht bilden, lassen sich auf Gesetzesstufe einzig auf Art. 42 Abs. 2 EGzZGB abstützen.