Dass die Aufsicht über das «gesamte Vormundschaftswesen» als Oberaufsicht zu verstehen ist, kommt auch in der von der Regierung am 12. Juli 1994 erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädi- gung der vormundschaftlichen Organe (BR 215.100) zum Ausdruck. So be- stimmt diese Verordnung unter anderem, das Justiz-, Polizei- und Sanitäts- departement führe im Auftrage des «Kantonsgerichtes als Aufsichts- behörde» periodisch Einführungsund Weiterbildungskurse durch und das erwähnte Departement könne «dem Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde» den Erlass von organisatorischen Weisungen beantragen (Art. 2 Abs. 1 und 2 VO).