Aufgrund dieser punktuellen, typischerweise Gegenstand einer Oberauf- sicht bildenden Einzelkompetenzen erscheint es naheliegend, die in Art. 42 Abs. 2 EGzZGB erwähnte Aufsicht über das «gesamte Vormundschaftswe- sen» als Oberaufsicht zu verstehen. Dass die Aufsicht über das «gesamte Vormundschaftswesen» als Oberaufsicht zu verstehen ist, kommt auch in der von der Regierung am 12. Juli 1994 erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädi- gung der vormundschaftlichen Organe (BR 215.100) zum Ausdruck.