32 richt zu genehmigen ist. Nach Art. 45 Abs. 2 EGzZGB kann das Kantonsge- richt unter bestimmten Umständen die Übertragung der Vormundschaft ei- nes Kantonsbürgers an die heimatliche Vormundschaftsbehörde verfügen. Schliesslich bestimmt Art. 47 Abs. 2 EGzZGB, die von der Vormundschafts- behörde zu erstellende Jahresrechnung und der Bericht über das abgelau- fene Geschäftsjahr sei unter anderem an das Kantonsgericht weiterzuleiten. Aufgrund dieser punktuellen, typischerweise Gegenstand einer Oberauf- sicht bildenden Einzelkompetenzen erscheint es naheliegend, die in Art. 42 Abs. 2 EGzZGB erwähnte Aufsicht über das «gesamte Vormundschaftswe- sen» als Oberaufsicht zu verstehen.