Dass der zweite Satz von Art. 42 Abs. 2 EGzZGB - das 31 Kan- tonsgericht «übt die Aufsicht über das gesamte Vormundschaftswesen aus» - als Kompetenz zur Ausübung der Oberaufsicht zu verstehen ist, zeigt sich in verschiedenen Einzelkompetenzen, welche Gegenstand einer solchen Ober- aufsicht bilden: Gemäss Art. 43 Abs. 2 EGzZGB dürfen die Gerichte von zwei oder mehreren Kreisen die Einsetzung einer gemeinsamen Vormundschaftsbehörde beschliessen, wobei ein solcher Beschluss vom Kantonsge-