375 Abs. 2 ZGB). In Art. 42 Abs. 1 EGzZGB nicht erwähnt ist hingegen die der ersten Aufsichtsbehörde ebenfalls zukom- mende Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 EGzZGB); Art. 42 Abs. 1 EGzZGB zählt demzufolge die der ersten Auf- sichtsbehörde zukommenden Kompetenzen nicht abschliessend auf. bb) Dass der zweite Satz von Art.