Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Art. 42 Abs. 1 EGzZGB - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Kompetenzen der ersten Auf- sichtsbehörde nicht abschliessend regelt. Die erwähnte Bestimmung nennt lediglich zwei Kompetenzen der ersten Aufsichtsbehörde, nämlich die bun- desrechtlich vorgesehene Zustimmung zu bestimmten Entscheiden der Vor- mundschaftsbehörde (z.B. Art. 404 Abs. 3 oder Art. 422 ZGB) sowie die der Aufsichtsbehörde kraft Bundesrecht übertragenen Entscheidungen (z.B. Art. 398 Abs. 3 oder Art. 375 Abs. 2 ZGB).