42 EGzZGB grundsätzlich eine funktionelle Kompetenzausscheidung zum Inhalt hat und dem Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde zusätzlich die Oberaufsicht über das Vormundschaftswe- sen zuweist, sprechen auch verschiedene systematische Überlegungen: aa) Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Art. 42 Abs. 1 EGzZGB - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Kompetenzen der ersten Auf- sichtsbehörde nicht abschliessend regelt.