Schliesslich hat sich die Expertenkommis- sion aufgrund des von der Lehre und vom Bundesamt für Justiz vorgegebe- nen Rahmens für die Beibehaltung der altrechtlichen Lösung entschieden; die Neuformulierung des Gesetzestextes erfolgte mithin ohne die Absicht, an der altrechtlichen Kompetenzausscheidung zwischen der ersten und der zweiten Aufsichtsbehörde etwas zu ändern. d) Dafür, dass Art. 42 EGzZGB grundsätzlich eine funktionelle Kompetenzausscheidung zum Inhalt hat und dem Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde zusätzlich die Oberaufsicht über das Vormundschaftswe- sen zuweist, sprechen auch verschiedene systematische Überlegungen: aa)