30 ist davon auszugehen, dass trotz des neuen Wortlauts keine inhaltliche Än- derung angestrebt wurde, dass also die altrechliche, grundsätzlich nur funk- tionelle Kompetenzausscheidung zwischen erster und zweiter Aufsichts- behörde beibehalten werden sollte. Diese Interpretation der Revisionsent- würfe und der Expertenprotokolle wird im Kurzkommentar zum Vernehm- lassungsentwurf vom 1. Juni 1990 bestätigt (S. 4): «In Übernahme der heutigen Regelung werden zunächst der Bezirksgerichtsausschuss als erstin- stanzliche und die Regierung als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde ge- nannt.