«Die Regierung ist die zweitinstanzliche Auf- sichtsbehörde. Sie übt die Aufsicht über das gesamte Vormundschaftswesen aus und erlässt die hierfür notwendigen Vorschriften auf dem Verordnungs- weg» (Abs. 2). Diese Version 29 stimmt - mit Ausnahme der als zweitinstanzli- che Aufsichtsbehörde bezeichneten Regierung sowie deren Verordnungs- kompetenz - wörtlich mit dem heutigen Art. 42 EGzZGB überein. Nachdem innerhalb der Expertenkommission zwischen dem ersterwähnten Entwurf vom 21. Dezember 1988 und dem neu formulierten Text vom 12. Mai 1989 keine Diskussion betreffend eine inhaltliche Änderung stattgefunden hatte,