Dieser Gesetzesentwurf wurde in der Folge neu redigiert, ohne dass innerhalb der Expertenkommission eine in- haltliche Diskussion stattgefunden hätte (vgl. Protokoll vom 12. Mai 1989, 12). Der neuformulierte Text hatte folgenden Wortlaut (Version vom 12. Mai 1989): «Der Bezirksgerichtsausschuss ist als erstinstanzliche Aufsichts - behörde in den Fällen zuständig, in denen das Bundesrecht die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde vorsieht oder ihr die Entschei- dung überträgt» (Abs. 1); «Die Regierung ist die zweitinstanzliche Auf- sichtsbehörde.