In der Folge beschloss die Kommission, die altrechtliche Lösung beizubehalten (Protokoll, 13). Der entsprechende Gesetzesentwurf (Version vom 21. Dezember 1988) hatte fol- genden Wortlaut: «Der Bezirksgerichtsausschuss ist die erstinstanzliche, die Regierung die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde» (Abs. 1); «Die Regie- rung übt die Aufsicht über das gesamte Vormundschaftswesen aus und er- lässt die für eine geordnete Geschäftsführung notwendigen Vorschriften auf dem Verordnungswege» (Abs. 2). Dieser Gesetzesentwurf wurde in der Folge neu redigiert, ohne dass innerhalb der Expertenkommission eine in- haltliche Diskussion stattgefunden hätte (vgl. Protokoll vom 12. Mai 1989, 12).