Das erwähnte Votum und der zitierte Beschluss zeigen, dass innerhalb der Expertenkommission nie über eine sachliche, sondern nur über eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen erster und zweiter Aufsichtsbehörde diskutiert wurde; es gilt ferner hervorzuheben, dass im er- wähnten Beschluss ausdrücklich nicht nur von einer zweitinstanzlichen Rechtsmittel-, sondern auch von einer «zweitinstanzlichen Aufsichtsfunk- tion» gesprochen wurde. In der vorerwähnten Kommissionssitzung wurde ein Mitglied beauf- tragt zu prüfen, ob die Trennung von zweiter Rechtsmittelinstanz und zwei- ter Aufsichtsinstanz zulässig sei.